AU-Diagnosen akuter Atemwegserkrankungen bei BARMER-Versicherten
Datenquelle: Routinedaten der BARMER
Hinweise:
Datenstand 18.01.2021
Die noch sehr unvollständigen letzten 2 Wochen der Arbeitsunfähigkeiten werden nicht dargestellt. Die Fallzahlen, insbesondere der letzten 4 dargestellten Wochen, können sich aufgrund späterer Meldungen bei den Aktualisierungen noch erhöhen.
AU-Erkrankte sind diejenigen Versicherten, die innerhalb einer Kalenderwoche an mindestens einem Tag arbeitsunfähig (AU) erkrankt waren.
Die ICDs für akute respiratorische Erkrankungen entsprechen der ARE-Definition des RKI, ergänzt um Diagnosen, die niedergelassene Ärzte wahrscheinlich zur Covid-19-Kodierung verwenden.
Weiterhin wurden die Erkrankungen gruppiert und hierarchisiert (0-5), um auch bei Vorliegen mehrerer Diagnosen pro AU-Fall jeweils eine eindeutige Zuordnung zu einer Erkrankungsgruppe zu ermöglichen.
0 - COVID-19 (U07.1, U07.2, U07.3, U07.4, U07.5, U04.9, B34.2, B97.2)
1 - Grippe (J09-J11)
2 - Pneumonie (J12-J18)
3 - Exacerbation (J44.0)
4 - Sonst. Atemwegsinfekt (J01-J06, J20-J22)
5 - Banaler Infekt (J00, B34.9)
Dadurch werden zudem Mehrfachzählungen vermieden.
Qualifizierungskennzeichen (G für"gesichert", V für"Verdacht auf", Z für"Zustand nach") werden auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nur unvollständig kodiert und daher nicht ausgewertet. Diagnosen mit dem Qualifizierungskennzeichen A für"Ausschluss" werden seit dem 14.10.2020 bei der Zählung ausgeschlossen, weswegen sich die Anteile und auch die absoluten Zahlen geringfügig verändern.
Die KW 53 und KW 1 haben meist weniger als 7 Kalendertage, weil der Jahreswechsel diese beiden Wochen verkürzt. Zudem enthalten sie auch noch Feiertage, so dass typischerweise in diesen Wochen viel weniger AUs als in den angrenzenden Wochen ausgestellt werden.
Unter Anspruchsberechtigte sind die Versicherten zu verstehen, die prinzipiell Anspruch auf Krankengeld nach § 44 Abs. 1 SGB V haben. Hierunter fallen z.B. Arbeitnehmer, ALG-I-Bezieher, hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige sowie unständig und kurzzeitig Beschäftigte, sofern sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse eine Wahlerklärung abgegeben haben, nach der die Mitgliedschaft den gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld umfassen soll.