Abgerechnete Leistungen freiberuflicher Hebammen

Die obige Grafik zeigt den Anteil der Schwangerschaften, Geburten und Wochenbettperioden, bei denen mindestens eine freiberufliche Hebammenleistung erbracht wurde. Dabei werden nur die abgerechneten Leistungen nach dem Hebammenhilfevertrag berücksichtigt. Die verwendeten Abkürzungen sind CTG für die Kardiotokographie, GDM Screening für das Screening auf Gestationsdiabetes mellitus (Schwangerschaftsdiabetes) und U1 für die Neugeborenen Erstuntersuchung (U1).

Die Abrechnung nach dem Hebammenhilfevertrag erfolgt ausschließlich durch freiberuflich tätige Hebammen. Die Leistungen anderer Hebammen, z.B. angestellter Hebammen im Krankenhaus, werden nicht über den Hebammenhilfevertrag refinanziert, sondern sind Bestandteil der allgemeinen Vergütung der Leistungserbringer, hier im engeren Sinne der DRG des Krankenhausfalles. Im Bundesland Bayern ist die geburtshilfliche Versorgung überwiegend durch freiberufliche Hebammen organisiert. In allen anderen Bundesländern hingegen über angestellte Hebammen. Für Bayern werden überproportional hohe freiberufliche Hebammen-Versorgungsquoten bei Geburten ausgewiesen, die sich vor allem durch das unterschiedliche Verhältnis von angestellten und freiberuflichen Hebammen erklären lassen. Dies wird in der interaktiven Karte Organisation der Hebammenbetreuung unter der Geburt und in dem Diagramm Hebammenkapazitäten unter der Geburt in Deutschland in dargestellt.

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