Zahnsteinentfernung bei Pflegebedürftigen – Ort der Leistungserbringung[ Versorgung;: {2}]
Datenquelle: BARMER-Daten 2013–2024; standardisiert basierend auf Angaben des Statistischen Bundesamtes zur Bevölkerung in Bundesländern nach Geschlecht und Altersgruppen im jeweiligen Jahr.
Im Rahmen der angestrebten Verbesserung der Versorgung von Pflegebedürftigen vor allem im präventiven Bereich wurde neben der BEMA-Gebührennummer 107 die Gebührennummer 107a geschaffen. Die Gebührennummer 107a kann einmal im Kalenderhalbjahr abgerechnet werden, nicht jedoch neben der etablierten Gebührennummer 107 (Zahnsteinentfernung). Daher können Pflegebedürftige die Zahnsteinentfernung in beiden Halbjahren eines Kalenderjahres in Anspruch nehmen (zweimal 107a oder je einmal 107a und 107).