BEMA-Teil 3 – Kieferorthopädische Behandlung[ Leistungsbereich;: {2}]
Datenquelle: BARMER-Daten 2013–2022; standardisiert/hochgerechnet basierend auf Angaben des Statistischen Bundesamtes zur Bevölkerung in Bundesländern nach Geschlecht und Altersgruppen im jeweiligen Jahr. Bei dem Vergleich der hier dargestellten Ergebnisse mit den Zahlen aus den Reporten der Vorjahre kann es aufgrund der gewählten Hochrechnungsmethode und der Aktualisierung der Daten zu Abweichungen kommen.
Hinweise des bifg:
Inanspruchnahme: auf die jeweilige Lokalpopulation hochgerechnete absolute Zahl an Personen
Inanspruchnahme in Prozent: Anteil der unter „Inanspruchnahme“ genannten Personenzahl an allen Personen in der Region
Behandlungsfälle: auf die jeweilige Lokalpopulation hochgerechnete absolute Zahl an Fällen
Ausgaben gesamt: auf die jeweilige Lokalpopulation hochgerechnete absolute Summe ohne Eigenanteil in Euro
Ausgaben pro Inanspruchnehmer:in: die hochgerechneten Gesamtausgaben ohne Eigenanteil dividiert durch die Zahl der hochgerechneten Inanspruchnehmer:innen
Kieferorthopädische Leistungen können im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung in aller Regel nur erbracht werden, wenn die Behandlung vor dem 18. Lebensjahr begonnen wird und eine Vorabgenehmigung durch die Krankenkasse erfolgt ist. Nahezu alle Fälle werden vor dem 20. Lebensjahr abgeschlossen. Erwachsene erhalten kieferorthopädische Therapieleistungen im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung im Ausnahmefall nur dann, wenn unter anderem sehr schwere Kieferanomalien vorliegen, die ein kombiniert kieferorthopädisch-kieferchirurgisches Vorgehen erforderlich machen. Aus diesem Grund fällt bei der Betrachtung der Inanspruchnahme aller Versicherten auf, dass nur ein verhältnismäßig kleiner Teil Leistungen aus dem Bereich der Kieferorthopädie in Anspruch nimmt.
Balken, die auf einer zu geringen Anzahl an Fällen beruhen, werden ausgeblendet.
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